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5. Jahrgang
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunkationsdesign)
§ 1 Allgemeines
1.1Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen
dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum
Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen
schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff.
UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte
weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100%
der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen
Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte
Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
§ 3 Vergütung
3.1Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-
Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind
Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom
Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50%
der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen
des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich
aus dem Vertragsabschluß ergeben.
5.4Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
5.5Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 6 Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
6.4Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
§ 7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.
7.2Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben.
7.3Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner
10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese
Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der
Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den
Auftraggeber hinzuweisen.
§ 8 Haftung
8.1Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte
Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn,
den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der
Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser
die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners.
8.5Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Rüge.
§ 9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
§ 10 Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die
vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine
Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei
Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart
gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen
Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem
Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Kommunikationsdesigners.
11.2Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.